Grundgrenze

Gemäß § 422 Abs 1 Satz 1 ABGB kann jeder Eigentümer die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Der Überhang bleibt Bestandteil der Liegenschaft auf der der Baum steht und ist daher wegen seiner natürlichen Verbindung mit dem Stamm des Baumes Eigentum des Baumeigentümers. Der Baumeigentümer bleibt Alleineigentümer des gefällten Baumes. Der Baumeigentümer ist aber (grundsätzlich) nicht verpflichtet, den Überhang zu beseitigen.

Der Grundeigentümer hat das Aneignungsrecht. Dieses Überhangsrecht ist das Recht (aber nicht die Pflicht), den von einem Baum oder Strauch auf sein Grundstück (Luftraum oder Erdreich) wachsenden Überhang in Form von Ästen oder Wurzeln zu beseitigen. Früchte, die von überhängenden Ästen auf den benachbarten Grund fallen, gehören dem Grundeigentümer als Anspruchsberechtigten des Überhangs. Früchte dagegen, die von anderen, nicht überhängenden Ästen auf den fremden Grund abfallen, verbleiben dem Baumeigentümer, der sie vom Nachbarn zurückfordern kann. Der beeinträchtigte Grundeigentümer hat die für die Entfernung der Wurzeln oder des Abschneidens der Äste notwendigen Kosten zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.