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Wenn beide Ehegatten berufstätig sind, fällt die Vereinbarung zwischen ihnen, dass sie wechselseitig auf Unterhalt verzichten, leichter, da sich jeder im Fall der Trennung selbst erhalten kann. Kann ein Unterhaltsverzicht zwischen Eheleuten vereinbart werden? Gem. § 94 Abs.3 ABGB kann auf den Unterhaltsanspruch „an sich im Vorhinein nicht verzichtet werden“.
Ein Verzicht dem Grunde nach oder unbeschränkt für die Zukunft ist daher prinzipiell unwirksam. Als wirksam angesehen wird der Verzicht auf bereits fällige Unterhaltsleistungen. Ein Verzicht auf künftige Unterhaltsleistungen ist wirksam, wenn er sich auf bestimmte Leistungen oder eine Zeitspanne, die datumsmäßig oder durch sonstige Umstände definiert ist, beschränkt, oder solange der Unterhaltsberechtigte seinen notwendigen Unterhalt selbst decken kann oder wenn der Unterhaltsberechtigte eine angemessene Abfindung oder Gegenleistung erhalten hat. Außerdem unterliegt der Unterhaltsverzicht dem Sittenwidrigkeitskorrektiv.