Mietvertrag

Wer eine Wohnung vermietet, sollte aus Gründen der Vorsicht eine wirksame Befristung vereinbaren. Die Befristungsregelung des § 29 Abs 1 Z 3 Mietrechtsgesetz (MRG) ist nur auf Wohnungsmieten sowohl im Vollanwendungs- als auch im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes anwendbar. Die Voraussetzungen der Befristung sind: Schriftlichkeit, ein unbedingter Endtermin und eine Mindestdauer von drei Jahren bei Wohnungsmiete. Seit der Novelle 2000 müssen Mietverträge über Wohnung auf mindestens drei Jahre befristet werden. Eine Höchstdauer sieht das Gesetz nicht vor.

Der Mieter hat gemäß § 29 Abs 2 MRG das Recht, nach Ablauf eines Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, den Mietvertrag zum Monatsletzten aufzukündigen. Um eine stillschweigende Erneuerung zu verhindern, muss einer der Vertragspartner den Willen, den Vertrag nicht fortzusetzen, zum Ausdruck bringen. Sollte der Mieter nicht zum Endtermin ausgezogen sein, ist dem Vermieter zu empfehlen, die Räumung der Wohnung gerichtlich durchzusetzen. Nach Ablauf der einmaligen Verlängerung und der Nichtwahrnehmung des Endtermins ändert sich das befristete Mietverhältnis in ein Unbefristetes. Dann kann der Mieter nur bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes gemäß § 30 MRG gekündigt werden.